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Filmkultur Schleswig-Holstein e.V.



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Letztes Update:
15. Juli 2023 - 13:56

MA HSH-Medienrat stellt Schleichwerbung im RTL-Regionalprogramm fest

Die RTL Nord GmbH hat in ihrem Regionalprogramm für Hamburg/Schleswig-Holstein gegen das Schleichwerbeverbot nach § 16 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Hamburg/Schleswig-Holstein i.V.m. § 7 Abs. 6 Satz 1 RStV verstoßen. Das stellte der MA HSH-Medienrat in seiner jüngsten Sitzung fest und gab damit einer Programmbeschwerde statt.
RTL Nord hatte am 22. Februar 2007 einen knapp vierminütigen redaktionellen Beitrag ausgestrahlt, in dem ein bekanntes Hamburger Hotel werbewirksam dargestellt worden war. Der Beitrag war nicht als Werbung gekennzeichnet worden. Nachdem zunächst darauf hingewiesen worden war, dass das Hotel kürzlich „wieder zum besten Geschäftshotel Deutschlands gekürt“ worden sei, und „gleich eine Übernachtung dort“ gewonnen werden könne, hatte sich eine RTL-Reporterin vom Guest Relation Manager des Hotels ein Doppelzimmer sowie eine Suite zeigen lassen und ein kurzes Interview mit dem Geschäftsführer des Hotels geführt, in dem sie sich geradezu schwärmerisch und unter Nennung der Gesamtzimmerzahl, der Personalstärke und der Zahl der Suiten nebst Übernachtungspreis über das Hotel ausgelassen hatte. Abschließend waren die Zuschauer aufgefordert worden, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem eine Übernachtung in dem Hotel als Preis winkte.
Deshalb stellte der Medienrat einen klaren Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot fest. Von einer förmlichen Beanstandung des Verstoßes sah der Medienrat insbesondere deshalb ab, weil im RTL-Regionalprogramm in den vergangenen Jahren keine Werbeverstöße festgestellt worden waren. Allerdings machte der Medienrat deutlich, dass RTL im Wiederholungsfall mit Sanktionen rechnen müsse. Der Medienstaatsvertrag Hamburg/Schleswig-Holstein sieht insoweit ein abgestuftes Verfahren vor, das über die förmliche Beanstandung eines Verstoßes über die Anordnung von Maßnahmen und Unterlassungen bis hin zum Ruhen oder zum Entzug der Zulassung reicht. Auch die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist bei Verstößen gegen das Schleichwerbeverbot möglich.
(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)
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