Der Newsletter zum Thema Medien in Schleswig-Holstein
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Filmkultur Schleswig-Holstein e.V.



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Letztes Update:
15. Juli 2023 - 13:56

MA HSH beschließt strengere Regeln für umstrittene Gewinnspielsendungen

Der Medienrat der MA HSH hat auf seiner jüngsten Sitzung die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß Paragraph 53 Rundfunkstaatsvertrag (Zugangs- und Plattformsatzung) und die Satzung der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele (Gewinnspielsatzung) beschlossen.

Die übereinstimmende Zugangs- und Plattformsatzung aller Landesmedienanstalten setzt die zum 1. September 2008 im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RStV) eingeführten umfangreichen Neuregelungen insbesondere zur Plattformregulierung um und gestaltet sie näher aus. Unter anderem konkretisiert die Satzung den Begriff des Plattformbetreibers sowie dessen Anzeige- und Auskunftspflichten. Ein zentraler Bereich der Plattformregulierung und der Satzung ist die Gewährleistung einer diskriminierungsfreien und chancengleichen Darstellung aller Programme in den Navigatoren, die entscheidend für die Auffindbarkeit von Programmen und damit letztlich für deren Erfolg ist.

Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten konkretisiert den im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf Betreiben der Landesmedienanstalten neu geschaffenen Paragraph 8a RStV, der erstmals Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele gesetzlich normiert und die Veranstalter derartiger Formate ausdrücklich zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes verpflichtet. Die Satzung legt in diesem Zusammenhang fest, dass Minderjährigen die Teilnahme an Gewinnspielsendungen nicht gestattet werden darf. Die Satzung führt u.a. Regelungen ein, um Anreize für Mehrfachbeteiligungen an Gewinnspielsendungen sowie Irreführungen durch Moderatoren zu verhindern und legt eine Reihe von Informationspflichten der Veranstalter fest. Verstöße gegen die Anforderungen an Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Satzungen treten in Kraft, wenn ihnen alle 14 Landesmedienanstalten zugestimmt haben.

(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)

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