Der Newsletter zum Thema Medien in Schleswig-Holstein
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Filmkultur Schleswig-Holstein e.V.



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Letztes Update:
15. Juli 2023 - 13:56

MA HSH verlängert Zulassung für Radio Schleswig-Holstein (R.SH) um zehn Jahre

Die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) hat die Zulassung der Radio Schleswig-Holstein Kommanditgesellschaft GmbH & Co. zur Veranstaltung und landesweiten analogen Verbreitung des 24-stündigen UKW-Hörfunkvollprogramms R.SH in Schleswig-Holstein um zehn Jahre verlängert. Die Zulassungsdauer beginnt am 1. Juli 2011 und endet am 30. Juni 2021. Auf Grundlage der Zulassung wurde auch die Zuweisung der jetzigen analogen UKW-Frequenzen um zehn Jahre verlängert. Diese Entscheidungen traf der Medienrat der MA HSH in seiner Sitzung am 30.6.2010.

Zudem hat der Medienrat die Übertragung der Zulassung/Zuweisung von der R.SH KG GmbH & Co. auf die REGIOCAST GmbH & Co. genehmigt. Die REGIOCAST GmbH & Co., bisher 100-Prozent-Gesellschafterin der R.SH KG GmbH & Co., wird damit selbst Veranstalterin von R.SH, das als Radiomarke unverändert bestehen bleibt.

Die Veranstalterin hat weiterhin die Gestaltung ihres Programms durch eine eigene Redaktion in Schleswig-Holstein sicherzustellen. Dies gilt vor allem für die journalistische Aufbereitung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens im Lande Schleswig-Holstein in ihren Nachrichten- und Informationssendungen.

Der Medienrat hat im Übrigen drei UKW-Übertragungskapazitäten für Veranstaltungsrundfunk zugewiesen: im Zusammenhang mit dem „Kongress Jehovas Zeugen 2010“ vom 16. bis zum 18. Juli 2010 in der HSH Nordbank Arena in Hamburg, für das lokale Veranstaltungshörfunkprogramm „Antenne Sylt“ im Rahmen des „Meerkabaretts“ vom 1. August bis zum 30. August 2010 auf Sylt und für das lokale Veranstaltungshörfunkprogramm „SYLTfunk“ im Zusammenhang mit der im „Sylter Heimatmuseum“ stattfindenden Fritz-&-Hermine-Overbeck-Ausstellung vom 5. bis zum 30. Juli 2010.

Die Zuweisung der beiden letztgenannten UKW- Übertragungskapazitäten gilt vorbehaltlich der telekommunikationsrechtlichen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur.